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Geld für den Beirat Schwachhausen: Sieg beim Verwaltungsgericht

Einen deutlichen Sieg hat der Beirat Schwachhausen vor dem Verwaltungsgericht errungen. Das Verkehrsressort wurde verurteilt, in seinen Haushalt Gelder einzustellen, die speziell für den Stadtteil Schwachhausen zur Verfügung stehen müssen und über die der Beirat Schwachhausen entscheiden kann.

„Wir hatten damit gerechnet, dass wir gewinnen würden. Dass das Urteil aber in dieser Deutlichkeit ausfallen würde, hat uns dann doch freudig überrascht“, sagt Barbara Schneider, Beiratssprecherin in Schwachhausen.

Warum hatte der Beirat geklagt?

Seit 2010 gibt es ein neues Ortsbeirätegesetz (OBG), dessen Paragraph 32 Abs. 4 lautet: „…. In den Einzelplänen der Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel (Stadtteilbudgets) ausgewiesen, über die die Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden…..“ Diese Stadtteilbudgets waren aber zumindest im Verkehrsressort nie eingestellt worden, trotz mehrfacher Aufforderung und vieler Gespräche. Deshalb hatte der Stadtteilbeirat einstimmig beschlossen, den Verkehrssenator darauf zu verklagen, diese Gelder auszuweisen.

„Es geht nicht darum, dass der Haushalt des Verkehrsressorts jetzt unbedingt aufgestockt werden muss“, sagt Dietrich „Hucky“ Heck aus dem Beirat, „aber der Senator muss im Rahmen seines Haushalts nun ausweisen, welches Geld für verkehrslenkende, -beschränkende und –beruhigende Maßnahmen speziell für den Stadtteil Schwachhausen zur Verfügung steht. Und über dieses Geld entscheidet der Beirat entsprechend der ihm übertragenen Aufgaben selbst, das entscheidet nicht mehr die Verwaltung.“

Das Gericht erkannte an, dass dies im Sinne des Gesetzgebers sei, denn der habe mit der Gesetzesänderung die Rechte der Beiräte stärken wollen. So wurden denn auch sämtliche Argumente, die die Vertreterin des Verkehrssenators als Klageerwiderung brachte, vom Gericht zurückgewiesen, der Beirat bekam in allen Punkten Recht.

Revision zum Oberverwaltungsgericht ist zugelassen – ob das Verkehrsressort diesen Weg geht, bleibt abzuwarten.

Das vollständige Urteil ist hier Externes Angebot zu finden, die zugrunde liegende Klageschrift hier Externes Angebot.

Barbara Schneider

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